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   BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94   

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BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94 (https://dejure.org/1995,2730)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1995 - 11 RAr 95/94 (https://dejure.org/1995,2730)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1995 - 11 RAr 95/94 (https://dejure.org/1995,2730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsentgelt - Zwischenbeschäftigung - Anwartschaft - Unterhaltsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Unterhaltsgeldes bei Arbeitsentgelt aus einer unmittelbar vor Maßnahmebeginn ausgeübten Zwischenbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 77
  • NZS 1996, 87
  • NZA-RR 1996, 148
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Es war der Auffassung, es brauche sich nicht festzulegen, ob - wie vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (SozR 4100 § 112 Nr. 17) - Zwischenbeschäftigungen, die wegen ihres geringen Umfangs keinen Alg-Anspruch auslösten, für die Bemessung des Uhg unberücksichtigt blieben oder ob - wie dies der 9. Senat später angenommen habe (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 2) - grundsätzlich von dem letzten abgerechneten Entgelt vor Maßnahmebeginn auszugehen sei.

    Denn nach der damaligen Rechtsprechung (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17) hatten Zwischenbeschäftigungen, durch die die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt wurden, ohnehin keinerlei Auswirkungen auf die Bemessung des Uhg.

    Da nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit, die den Anspruch auf Alg auslöst, ein neuer Anspruch auf Alg erst nach einer neuen, die Anwartschaftszeit iS von § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllenden, entsprechend langen beitragspflichtigen Beschäftigung entstehen kann, sind Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen geringerer Dauer, die keinen neuen Alg-Anspruch auslösen, für die Bemessung des Alg unerheblich (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 179 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).

    Dieser Grundsatz gilt auch für das Uhg, wie der 7. Senat des BSG schon 1981 entschieden hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17); die gegenteilige Auffassung des früheren 9b-Senats, demzufolge für das Uhg grundsätzlich das letzte abgerechnete Entgelt vor Beginn der Maßnahme maßgebend sei, auch wenn die letzte Beschäftigung keinen neuen Anspruch auf Alg begründe (SozR 3-4100 § 44 Nr. 2), wird aufgegeben.

    Diese Anbindung an die Alg-Bemessung, auf die schon der 7. Senat hingewiesen hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17 und § 44 Nr. 35), hat auch dazu geführt, daß in der Folgezeit das Uhg entsprechend der Arbeitsmarktpolitik und der Finanzsituation herauf- oder herabgesetzt wurde und sich von einer vollen Lohnersatzleistung zu einer Leistung entwickelt hat, deren Höhe im Fall "notwendiger Bildungsmaßnahmen" (§ 44 Abs. 2 S 2 AFG) etwas über dem Alg liegt oder diesem entspricht (vgl den geschichtlichen Überblick bei Richter in Gagel, AFG, Stand Mai 1993, § 44 RdNrn 4 bis 16).

    Im Gegenteil könnte diese durch das Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) eingefügte Regelung, nach der abweichend von der bisherigen Rechtslage Förderungsleistungen nunmehr grundsätzlich eine vorherige Beitragsleistung, dh den Erwerb einer Anwartschaft, voraussetzen, eher als ein weiteres Argument für die gesetzestechnische Verknüpfung von Alg und Uhg gewertet werden (so BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17).

    Für eine solche Lösung, die je nach Fallgestaltung das Bemessungsentgelt aus einer unmittelbar vor Maßnahmebeginn ausgeübten Beschäftigung heranzieht, sofern es höher ist, und es ansonsten bei dem alten, für das Alg maßgeblichen Bemessungsentgelt belassen will, findet sich im Gesetz keine Stütze, wie dies schon der 7. Senat 1981 ausgeführt hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17).

  • BSG, 28.06.1990 - 9b/7 RAr 120/88

    Höhe des Bemessungsentgelts für Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Es war der Auffassung, es brauche sich nicht festzulegen, ob - wie vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (SozR 4100 § 112 Nr. 17) - Zwischenbeschäftigungen, die wegen ihres geringen Umfangs keinen Alg-Anspruch auslösten, für die Bemessung des Uhg unberücksichtigt blieben oder ob - wie dies der 9. Senat später angenommen habe (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 2) - grundsätzlich von dem letzten abgerechneten Entgelt vor Maßnahmebeginn auszugehen sei.

    Dieser Grundsatz gilt auch für das Uhg, wie der 7. Senat des BSG schon 1981 entschieden hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17); die gegenteilige Auffassung des früheren 9b-Senats, demzufolge für das Uhg grundsätzlich das letzte abgerechnete Entgelt vor Beginn der Maßnahme maßgebend sei, auch wenn die letzte Beschäftigung keinen neuen Anspruch auf Alg begründe (SozR 3-4100 § 44 Nr. 2), wird aufgegeben.

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 45/93

    Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Abgesehen davon, daß die hier im Anschluß an den 7. Senat vertretene Ansicht eine Kontinuität der Leistung der Höhe nach sichert und die Verwaltung im Falle einer Zwischenbeschäftigung von zusätzlichen Ermittlungen für das Bemessungsentgelt entlastet, vermeidet sie den nach der Auffassung des Landessozialgericht (LSG) notwendigen Rückgriff auf das nur schwer zu handhabende Merkmal der Zumutbarkeit einer geringer entlohnten Zwischenbeschäftigung (vgl dazu auch BSGE 75, 30 = SozR 3-4100 § 59 Nr. 6) und eine Bemessung nach Entgelten "oft von Zufälligkeiten abhängiger Zwischenbeschäftigungen" (BSG aaO) bzw die Gefahr einer Manipulierbarkeit des Bemessungsentgelts (vgl insbesondere Hennig/Kühl/Heuer/Henke, aaO, § 44 RdNr 73).
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 115/88

    Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Das sollte geändert werden (vgl BT-Drucks 10/3923 S 19; BSGE 67, 138, 141 = SozR 3-4100 § 46 Nr. 5).
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Da nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit, die den Anspruch auf Alg auslöst, ein neuer Anspruch auf Alg erst nach einer neuen, die Anwartschaftszeit iS von § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllenden, entsprechend langen beitragspflichtigen Beschäftigung entstehen kann, sind Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen geringerer Dauer, die keinen neuen Alg-Anspruch auslösen, für die Bemessung des Alg unerheblich (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 179 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Da nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit, die den Anspruch auf Alg auslöst, ein neuer Anspruch auf Alg erst nach einer neuen, die Anwartschaftszeit iS von § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllenden, entsprechend langen beitragspflichtigen Beschäftigung entstehen kann, sind Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen geringerer Dauer, die keinen neuen Alg-Anspruch auslösen, für die Bemessung des Alg unerheblich (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 179 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • BSG, 25.06.1987 - 11b RAr 45/86

    Arbeitsentgelt - Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Gleichzeitig blieb aber weiterhin eine gegenüber dem Alhi-Vorbezug günstigere Bemessung möglich; so beispielsweise, wenn für die Alhi das Bemessungsentgelt nach § 136 Abs. 2 S 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gemindert war (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48).
  • BSG, 21.02.1959 - 11 RV 724/58
    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94
    Dagegen sind die in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl BSGE 9, 169).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Dem in der Revisionsbegründung der Klägerin zitierten BSG-Urteil vom 28. Juni 1990 (SozR 3-4100 § 44 Nr. 2, zum Sonderfall einer Zwischenbeschäftigung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal das BSG diese Rechtsprechung zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 12).
  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96

    Unbillige Härte i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG

    Von dieser Bemessungsvorschrift ist - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat - für den Regelfall auszugehen (vgl BSGE 76, 77, 78 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 89/95 - letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der erkennende Senat schon ausgeführt hat (vgl BSGE 76, 77, 79 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bezweckte der Gesetzgeber mit dieser Mindestgarantie-Regelung eine Besitzstandswahrung, um die Motivation von Arbeitslosen zur Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen zu fördern.

    Wie das BSG wiederholt entschieden hat, ergibt sich sowohl aus der Entwicklung des Uhg (§§ 44, 46 AFG) als auch aus der gesetzestechnischen Verknüpfung der Bemessung des Uhg mit der des Alg, daß der zunächst eigenständige Charakter des Uhg im Verhältnis zum Alg bzw zur Alhi zugunsten einer weitgehenden Anlehnung der Uhg-Bemessung an die Alg-Bemessung aufgegeben worden ist (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 76, 77, 81 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12).

    Dieses Grundprinzip hat auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 44 Abs. 3 AFG weiterhin seine Gültigkeit (vgl BSGE 76, 77 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12 - dort speziell zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG).

    Dies entspricht auch der - bereits oben erwähnten - primären Lohnersatzfunktion des Uhg ebenso wie des Alg und trägt dem Gedanken Rechnung, daß das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen "Indizwirkung" sowohl für den bisherigen Lebenszuschnitt als auch für das erzielbare Arbeitseinkommen hat (vgl BSGE 76, 77, 80 ff = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSGE 76, 162, 163 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 mwN).

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 48/07 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die

    Diese Vorschrift regelt - wie erwähnt - in ihrer ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, dass für Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Teilnahme an der Maßnahme "zuletzt" Alg bezogen und danach keine erneute Anwartschaft erfüllt haben, bei der Bemessung des Uhg das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen ist, nach dem zuletzt das Alg bemessen worden ist; die Vorschrift geht im Anschluss an frühere Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) davon aus, dass eine nach dem letzten Alg-Bezug unmittelbar vor Maßnahmebeginn ausgeübte kürzere Zwischenbeschäftigung an der Uhg-Bemessung anhand des für das Alg maßgebenden Bemessungsentgelts nichts ändert (vgl BSGE 76, 77, 79 ff = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; zur ursprünglichen Fassung des § 158 Abs. 1 SGB III vgl auch BT-Drucks 13/4941 S 182 zu § 158).
  • LSG Hessen, 18.09.1996 - L 6 Ar 930/94

    Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung

    Die gefundene Lösung befindet sich auch nicht in Konflikt mit den Ausführungen des 11. Senats des BSG hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltsgeldes aus einer kurzen Zwischenbeschäftigung (vgl. Urteil vom 23.03.1995 - 11 RAr 95/94 in SGB 1996, S. 235).
  • LSG Bayern, 07.11.2000 - L 5 RJ 595/98

    Höhe von Übergangsgeld während einer berufsfördernden Maßnahme;

    In den Urteilsgründen wurde zunächst festgestellt, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.03.1995 - 11 RAr 95/94) bisher nicht entschieden habe, wie sich eine längerdauernde Zwischenbeschäftigung auf die Berechnung von Übergangsgeld auswirke.
  • LSG Bayern, 26.02.2002 - L 10 AL 193/98

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ;

    Es ist jedoch nicht unbillig, im Falle der Klägerin von § 44 Abs. 2 AFG auszugehen: Die Höhe des Uhg richtet sich für den Regelfall nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AFG (BSGE 76, 77, 78; BSG vom 25.04.1996 - 11 RAr 87/95).
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